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Aufteilung von Trinkgeldern

Der OGH hat aktuell Interessantes dazu festgestellt.

Arbeitsrechtliches Entgelt: Ist jede Art von Leistung, die dem Dienstnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird.

Leistungen Dritter: Sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden oder sich eine Zuordnung aus sonstigen Umständen ergibt – sie etwa für Tätigkeiten gewährt werden, die dienstvertraglich geschuldet sind. Leistungen, die einem Dienstnehmer nur aus Gelegenheit eines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, sind zwar Einkommen des Dienstnehmers, aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts.

Zulässig: Ist die Vereinbarung der Teilhabe von Arbeitnehmern, die nicht unmittelbar Trinkgelder beziehen, an den Trinkgeldern jener Arbeitnehmer, die regelmäßig Trinkgelder beziehen.

Unzulässig: Ist die Weisung des Dienstgebers, einen bestimmten Betrag aus den eingenommenen Trinkgeldern abzuführen, um ihn an andere Dienstnehmer zu verteilen. Eine solche Vorgangsweise kann nicht vom Dienstgeber einseitig angeordnet werden. Ohne wirksame Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer käme es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung; der Dienstnehmer hätte einen Bereicherungsanspruch gegen den Dienstgeber (wofür der Dienstgeber das Geld verwendet hat, wäre irrelevant).

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

 

 

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