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UMWELTINFORMATIONEN
In einem aktuellen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dem Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen nicht entgegengehalten werden dürfen.
Ein Landwirt, der für seine biologisch-dynamische Landwirtschaft das Wasser eines Flusses nutzt, in welchen ein Industrieunternehmen mehrere Kilometer flussaufwärts auf der Grundlage einer behördlichen Bewilligung seine Abwässer nach vorheriger Reinigung in einer Kläranlage einleitet, ersuchte um Übermittlung der Messergebnisse der letzten Jahre. Zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Grenzwerte wurden jährliche Messungen des Abwassers vorgeschrieben.
Der Produktionsbetrieb und die Kläranlagenbetreiberin sprachen sich gegen die vollständige Erteilung dieser Informationen aus, weil die uneingeschränkte Zurverfügungstellung der Messergebnisse wegen dadurch möglicher Rückschlüsse auf die Produktion gegen gesetzlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Industrieunternehmens verstoßen würde.
Dieser Ansicht schlossen sich die beiden unteren Instanzen an.
Der Verwaltungsgerichtshof hingegen stellte unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs klar, dass der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt uneingeschränkt sein muss und daher Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden dürfen.
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Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
Nüziders (Vorarlberg)
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