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von

Servituten (= Dienstbarkeiten), insbesondere Wegerechte

dürfen nicht unzulässig erweitert werden.

Laut Judikatur ist die geplante Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf einem bislang unbebauten Grundstück eine bedeutende Änderung der Benützungsart; es würde eine unzulässige Ausdehnung einer Dienstbarkeit vorliegen, wenn dieses unbebaute Grundstück bisher lediglich als Gartenfläche und gelegentlich als Kfz-Abstellplatz für Besucher eines Mehrparteienhauses auf einem anderen benachbarten Grundstück genutzt wurde.

Zwar kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben. Servituten dürfen aber nicht erweitert, sondern müssen vielmehr – insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten – eingeschränkt werden. Eine die Belastung des dienenden Guts erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Guts wäre eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit.

Die Interessen des Berechtigten und jene des Belasteten einer Dienstbarkeit sind gegeneinander abzuwägen – der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen.

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

 

 

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