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Schmerzengeld wegen Foul von Hobbyfußballer?
Handlungen oder Unterlassungen im Zug sportlicher Betätigung sind der Judikatur zufolge insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern – wird dadurch ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt, scheidet Schadenersatz aus.
Ob ein Verhalten über einen in der jeweiligen Sportart immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Falls ab.
Eine Haftung wurde insbesondere in den Fällen verneint, in denen der Schädiger versuchte, den Ball zu spielen, und dies nicht von vornherein aussichtslos war oder die Situation unrichtig eingeschätzt wurde (dass oft im Bruchteil einer Sekunde abgewogen werden muss und der Entschluss zur Durchführung oder Unterlassung einer Attacke auf den Gegner ebenso schnell gefasst werden muss, ist zu berücksichtigen).
In einer aktuellen Entscheidung trat ein Hobbyfußballer dem Gegner gegen die Füße, obwohl ihm bewusst war, dass er den Ball nicht mehr erreichen werde, und obwohl er noch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Kontakt mit dem Gegner zu vermeiden.
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Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
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