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SCHIKANÖSE RECHTSAUSÜBUNG
Das Recht des Grundstückseigentümers wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt.
Rechtsmissbrauch (Schikane) wird angenommen, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung – zum Beispiel einer Klage – augenscheinlich im Vordergrund steht und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten oder wenn zwischen den betroffenen gegensätzlichen Interessen ein krasses Missverhältnis besteht.
Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, wird jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt.
Ein aktueller Fall betraf eine Steinschlichtung (Wurfsteinmauer) entlang der Grundstücksgrenze, die aus gestalterischen Gründen sowie zur Hangsicherung errichtet wurde. Lose im Erdreich eingebettete Steine ragten teilweise in das Grundstück des Klägers hinein, welche für diesen jedoch nicht von Nachteil waren, sondern seinem Grundstück nützten, weil sie das Erdreich festigten.
Die Abwägung der beiderseits verfolgten Interessen liegt im gerichtlichen Ermessen.
Mehr dazu erfahren Sie bei:
RA DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101