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Schenkungswiderruf bei Scheidung-> wann und wie lange möglich?

Im Dezember 1976 errichteten der Rechtsvorgänger der klagenden Verlassenschaft und die Beklagte im Hinblick auf ihre bevorstehende Eheschließung einen Notariatsakt – Übergabsvertrag und Erbvertrag mit Testament. Dadurch erwarb die Beklagte von ihrem späteren Mann den Hälfteanteil einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, auf welcher auch ein Wohnhaus errichtet wurde (die spätere Ehewohnung). Im Vertrag wurde die spätere Eheschließung ausdrücklich als Bedingung für die Übereignung des Hälfteanteils vereinbart. Betreffend die Ehewohnung übernahm die Beklagte bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen, brachte auch gewisse finanzielle Mittel und ihre persönliche Arbeitskraft ein. Die gegenständlich relevante Liegenschaftsübertragung erfolgte unentgeltlich.

Im Juni 1978 wurde geheiratet, im November 2017 kam es zur Scheidung aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden.

Seit April 2019 wurde hinsichtlich Rückübertragung des Hälfteanteils bzw. Ersatz des Interesses prozessiert. Die beiden Unterinstanzen kamen zu unterschiedlichen Entscheidungen.

Schließlich stellte der OGH (3 Ob 234/23t) klar, dass die Beklagte den Hälfteanteil herausgeben muss, ihr Argument der Verjährung nicht überzeugte und sie auch keinen Ausgleich für die Rückstellung des Hälfteanteils erhält.

Zur Begründung führte das Höchstgericht insbesondere aus:
Wenn die Schenkung einen ehepaktähnlichen Zweck verfolgte, gelte für die Rückforderung des schuldlosen oder gleichschuldigen Ehegatten nach einer Ehescheidung die Regelung zum Widerruf der Ehepakte analog. Damit sei die Verjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden, die mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts zu laufen beginne. Wesentlich ist, dass die Schenkung unter der Voraussetzung gemacht wurde, die Ehe werde Bestand haben; eine entsprechende Motivation werde man insbesondere dann annehmen können, wenn die Schenkung einen bestimmten Einfluss auf die Güterverteilung gehabt habe.
 

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Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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