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03.04.2024 19:24
von Dr. Dietlind Hügel
Rücktritt im Fernabsatz - was Sie im Online-Geschäftsverkehr beachten sollten
Wenn Verbraucher im Fernabsatz (etwa online oder per Mail) bzw. außerhalb von Geschäftsräumen Verträge abschließen, gelten besondere Regelungen: Sie können ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen zurücktreten.
Unternehmer müssen vor Vertragsabschluss über dieses Rücktrittsrecht klar und verständlich informieren und ein lesbares Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen; tun sie das nicht, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
Wie (fast) immer, gibt es von diesen Grundsätzen einzelne Ausnahmen.
Und der Unternehmer kann Rechtsmissbrauch einwenden: Eine missbräuchliche Ausübung des Rücktrittsrechts ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder zwischen den betroffenen gegenläufigen Interessen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
Das wurde in einem aktuellen Fall von allen drei Instanzen verneint – schon aufgrund des Interesses an der Abwehr des schließlich eingeklagten Zahlungsanspruchs: Ein Maklerunternehmen übermittelte einer potentiellen Verbraucherkundin per Mail einen Link zur Bestätigung der Maklervereinbarung mit dem Beisatz, dass über die Konsumenten- und Rücktrittsrechte nachweislich informiert wurde. Ob die Kundin diese Informationen tatsächlich erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Nachdem die Kundin den Link angeklickt hatte, erhielt sie ein Mail mit dem Inhalt, dass sie ein vorzeitiges Tätigwerden wünsche und auf ihr Widerrufsrecht verzichte. In den weiteren beiden Mails der Maklerin befanden sich neben Informationen zu den angebotenen Wohnungen ein „Widerrufsformular“, bei welchem nur die Überschrift lesbar war, und ein schlecht leserlicher Abdruck der relevanten Gesetzesbestimmungen.
Die Kundin unterfertigte ein Kaufanbot für zwei Wohnungen. Zur Errichtung eines verbücherungsfähigen Kaufvertrags kam es nie. Rund ein halbes Jahr später erklärte die Verbraucherkundin den Rücktritt vom Maklervertrag. Die Maklerin klagte eine hohe fünfstellige Vermittlungsprovision von der Kundin ein.
Alle drei Instanzen wiesen die Klage ab.
Wann und wie lange ein Rücktritt im Fernabsatz möglich ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Lassen Sie sich fundiert beraten.
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101