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Nutzung fremder Lichtbilder ->
-> Vorsicht …
Lichtbildwerke – eigentümliche geistige Schöpfungen, wobei insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität entscheidend ist – genießen vollen urheberrechtlichen Schutz.
Aber auch bloße Lichtbilder, die jemand anderer gemacht hat, dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden und kann der Hersteller auf Unterlassung klagen.Rein technische Leistung kann ebenfalls geschützt sein – etwa mit einer Digitalkamera oder einem Mobiltelefon erstellte Abbildungen.
Bildzitate sind heikel und nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig.
Nur wenn ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit fehlt – beispielsweise gar kein menschlicher Schaffensakt oder eine bloße Kopie vorliegt, besteht kein urheberrechtlicher Schutz.
Um unliebsame Konsequenzen zu vermeiden, ist die professionelle Befassung mit der Rechtslage vor jeder Verwendung eines fremden Lichtbilds unerlässlich -> Rechtzeitige Rechtsberatung hilft :)
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101