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Kaskozahlung nur nach Rechnungsvorlage?

In einem aktuellen Fall mussten die Reparaturkosten für einen Vandalismusschaden an einem Fahrzeug bei der eigenen Kaskoversicherung eingeklagt werden, weil diese jede Versicherungsleistung zuvor abgelehnt hat (es liege kein Vandalismusschaden vor).

Im Verfahren brachte der Kläger unter anderem vor, es sei beabsichtigt, das Fahrzeug in einer Kfz-Werkstätte reparieren zu lassen, noch sei es nicht repariert.

Die Versicherung wandte ein, es sei kein bedingungsgemäßer Vandalismusschaden am Fahrzeug eingetreten, weil zweifelhaft sei, ob der Schaden durch betriebsfremde Personen verursacht worden sei; und weiters trete die Fälligkeit erst nach Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs oder alternativ eines Nachweises über die Veräußerung des Fahrzeugs im beschädigten Zustand ein.

Die beiden Unterinstanzen wiesen die Klage ab – anders das Höchstgericht: Dieses stellte fest, dass bei endgültiger Ablehnung der Versicherungsleistung der Entschädigungsanspruch grundsätzlich sofort fällig werde, sodass die Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden könne. Bereits durch die Deckungsablehnung der Kaskoversicherung sei die Fälligkeit eingetreten. Dem Erstgericht wurde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Rechnungsvorlage ist somit keine notwendige Voraussetzung für eine Zahlung der Kaskoversicherung

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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