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Haftung Hund
Laut aktueller Rechtsprechung liegt die besondere Tiergefahr gerade darin, dass – auch gutmütige – Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können. Daher ist der Tierhalter zur sorgfältigen Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres verpflichtet und dafür auch beweispflichtig.
Im Anlassfall lief die Hündin der beklagten Hundehalterin nicht angeleint und gänzlich unbeaufsichtigt vor dem Gehöft herum, lief auf eine vorbeifahrende Radfahrerin zu und bellte diese an. Aus Angst lenkte die Radfahrerin nach links aus und kam dadurch – ohne vorangehenden Kontakt mit der Hündin – zu Sturz.
Ein Mitverschulden der Radfahrerin wurde verneint: Eine solche Schreckreaktion sei insbesondere dann entschuldbar, wenn ein Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer so bedrohlichen Nähe eintrete, dass ein überstürztes Handeln erforderlich sei.
Ausführliche Information und Beratung bei:
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101
Mehr zur Tierhalterhaftung in meinem nachfolgenden Beitrag vom 24.02.2020: