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Gebrauchsrecht … ersitzen … verbüchern … etc
Seit 1987 durchgehend bis Ende 2021 wurden Parterreräumlichkeiten in einem fremden Gebäude zur Lagerung diverser Fahrnisse (Gerätschaften, Möbel, Blumen) genutzt – ohne dass der Eigentümer widersprach. Ende 2021 wurde die Tür zum Parterre versperrt, sodass diese Räume nicht mehr zugänglich waren.
Der Kläger machte ein Recht des Gehens über die Grundstücke des Beklagten in einem bestimmten Verlauf und der Parterrenutzung geltend, verlangte weiters die Einwilligung des Beklagten zur grundbücherlichen Einverleibung dieser Rechte, die Zugänglichmachung der Parterreräumlichkeiten und die Unterlassung, seinen Zugang zu diesem Gebäude einzuschränken oder zu hindern.
Das Höchstgericht (1 Ob 108/24z) gab dem Kläger im Wesentlichen Recht.
Die Ersitzung einer Dienstbarkeit erfordere die erkennbare – während der Ersitzungszeit im Wesentlichen gleichbleibende – Rechtsausübung zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang. Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache komme es dagegen nicht an.
Die während der Ersitzungszeit ausgeübte Nutzung dürfe nicht bloß eine bestimmte Person begünstigen, sondern müsse auch zum Vorteil der herrschenden Liegenschaft gereichen (was der Kläger nachzuweisen habe). Bei der Beurteilung der liegenschaftsbezogenen Utilitätserwägungen sei kein strenger Maßstab anzuwenden.
Es kommt somit auf die Einzelheiten an – rechtzeitige Rechtsberatung hilft sowohl Rechte zu erwerben als auch fremde Rechte an eigener Sache zu verhindern :)
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101