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FRUCHTGENUSSRECHT

= Fruchtnießung = Nießbrauch = ususfructus …

… ist im Gesetz seit 01.01.1812 definiert als das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.

Unschwer zu erkennen und wenig überraschend sind die Details dieser Regelung auslegungsbedürftig.

Häufig werden Fruchtgenussrechte betreffend Liegenschaften oder Teile von Liegenschaften vereinbart und verbüchert – etwa bei Übergaben in der Familie oder um die dauernde Schaffung von geteiltem Eigentum zu verhindern.

Selbst wenn Liegenschaftseigentümer für sich und ihre Rechtsnachfolger den jeweiligen Eigentümern einer anderen Liegenschaft unentgeltlich das unbeschränkte und immerwährende Fruchtgenussrecht an einem Grundstücksteil einräumen und ausdrücklich nach dem Willen der Vertragsteile das persönliche Recht des Fruchtgenusses in Form einer unregelmäßigen Servitut als Grunddienstbarkeit bestellt wird, kann damit nach der Rechtsprechung kein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt werden: Der Fruchtgenuss kann zwar auf Zeitgenossen, die bei Vertragserrichtung bereits geboren sind, als spätere Eigentümer in unbegrenzter Zahl erstreckt werden, bei Rechtsnachfolgern, welche bei Bestellung der Dienstbarkeit noch nicht geboren sind, aber nur auf den ersten von ihnen.
Das bedeutet im Ergebnis eine Rechtsnachfolgebeschränkung auf einen Nacherbfall.

„Immerwährend“ ist in diesem Zusammenhang relativ und sollte nicht wörtlich verstanden werden.

Bei diesen und anderen rechtlichen Tücken -> Rechtzeitige Rechtsberatung hilft :)

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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