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Dienstbarkeit der Nichtverbauung/Bauverbot -> Freiheitsersitzung
In einem konkreten Fall wurde 1960 ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft abgeschlossen – mit einer Verpflichtung der Käufer, das Vertragsobjekt als Lagerplatz in Benützung zu nehmen und niemals in Bauplätze umzuwandeln. Die weiters vereinbarte Dienstbarkeit der Nichtverbauung wurde im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 1962 wurden auf dieser Liegenschaft mehrere Bauten errichtet – nämlich ein Lagerraum und ein Lagerschuppen – sowie eine Einfriedung, 1969 dann eine Abstellhalle; ebenfalls 1969 wurden die Lagerräume erweitert, 1976 wurde auf der Liegenschaft eine gewerbebehördlich genehmigte Betonmischanlage erbaut und die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme für deren Betrieb erteilt. Weiters befinden sich auf der Liegenschaft noch eine Lagerhalle samt Kranbahn und ein kleines Nebengebäude. Ab den 1960er-Jahren und jedenfalls bis in die 1990er-Jahre wurden auf der Liegenschaft auch Betonteile und Transportbeton produziert.
2020 klagte die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der Käufer) den Rechtsnachfolger des Verkäufers auf Feststellung, dass bei ihrer Liegenschaft keine Dienstbarkeit der Nichtverbauung bestehe, sowie auf Einwilligung in die grundbücherliche Löschung der Dienstbarkeit.
Sie bekam Recht, eine Freiheitsersitzung wurde angenommen: Durch den Nichtgebrauch verjährt das Recht der Dienstbarkeit, wenn sich der verpflichtete Teil ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend macht.
Jede wie auch immer geartete Bebauung eines Grundstücks entgegen einem bestehenden Bauverbot bedeute eine ungeteilte Widersetzung der Dienstbarkeit und müsse der aus der Dienstbarkeit Berechtigte dagegen gerichtlich vorgehen, wenn er die Dienstbarkeit nicht nach drei Jahren verlieren möchte. Bereits mit der Errichtung des Lagerraumes und des Lagerschuppen 1962 sei der Nichtbebauungsverpflichtung zuwidergehandelt worden.
In solchen Fällen daher rechtzeitig handeln!
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101