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Allgemeine Geschäftsbedingungen = AGB
werden häufig verwendet und sollen Rechtsgeschäfte erleichtern.
Tatsächlich kommt es nicht selten vor, dass sie entweder überhaupt nicht gelten oder zumindest einzelne Klauseln nichtig sind.
Besonders strenge Kriterien gelten für Unternehmer gegenüber Verbraucherkunden (B2C). Dafür gibt es auch EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Nach dieser Richtlinie müssen in den EU-Mitgliedstaaten etwa missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sein und wirksame Mittel vorgesehen werden, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende zu setzen. Ziel ist die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Vom österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) um Auslegung ersucht, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) aktuell festgestellt, dass eine Schadenersatzklausel in einem Kaufvertrag (über eine Einbauküche) missbräuchlich ist, wenn der Verkäufer bei unberechtigtem Rücktritt oder Aufhebungswunsch des Käufers entweder die Vertragserfüllung verlangen oder der Vertragsaufhebung zustimmen kann, im Fall der Vertragsaufhebung aber der Käufer verpflichtet ist, Schadenersatz nach Wahl des Verkäufers entweder in der Höhe von pauschal 20 % des Verkaufspreises oder in der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu bezahlen. Noch ist der österreichische Fall nicht definitiv entschieden, sondern liegt wieder beim OGH. Dass der Verbraucher infolge Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit war, hat der EuGH – unter Hinweis auf den intendierten Abschreckungseffekt – schon mehrfach als unerheblich erachtet.
Mein Tipp für Unternehmer wie Verbraucher: ALLES GENAU BEACHTEN!
Was, warum und wie beantwortet gern
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101